Satzung
VEREINSSATZUNG
1 | Name und Sitz
Der am 01.11.2019 gegründete Verein führt folgenden Namen: Maitree.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz “e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2 | Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 5 AO.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
Unsere Vision ist Menschen zusammenzubringen und ein vorbild für positive soziale Veränderung, durch das Zusammenführen von Kultur und Tradition, zu sein.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 | Selbstlose Tätigkeit
Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
4 | Mittelverwendung
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.
5 | Verbot und Begünstigungen
Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.
6 | Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus drei Kategorien von Mitgliedern:
“Core/Kern”-Mitglieder
“Family/Familien”-Mitglieder
“Ehren”-Mitglieder
Natürliche Personen können Mitglieder des Vereins werden, wenn sie die Zielsetzung des Vereins unterstützen.
Bei Minderjährigen ist der Antrag auf Mitgliedschaft durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand allein entscheidet über die Annahme des Antrags. Anträge auf Aufnahme in den Verein als “Maitree family” Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Wird ein Antrag abgelehnt, kann formell Einspruch erhoben werden. Die Einsprüche können in der Generalversammlung erneut geprüft werden. Die Generalversammlung kann die Entscheidung des Vorstandes überstimmen.
Jedes “Family”-Mitglied kann schriftlich beantragen, nach Beendigung von zwei vollen Mitgliedsperioden als “Core/Kern”-Mitglied nominiert zu werden. Die Anträge werden von der Generalversammlung bewertet, und die Entscheidungen werden in der folgenden jährlichen Generalversammlung mitgeteilt.
Die Anzahl der zusätzlichen “core/Kern”-Mitgliederpositionen in einem bestimmten Jahr wird vom Vorstand festgelegt. Nominierungen für “core/Kern” Mitgliedern aus der “Maitree family” hängen von der Anzahl der verfügbaren zusätzlichen Positionen ab.
Die Mitgliedschaft endet durch Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt durch Kündigung, Ausschluss oder Todesfall.
Die Mitglieder dürfen nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat aus dem Verein austreten. Das Mitglied muss seine Austrittsabsicht dem Vorstand schriftlich mitteilen. Der Austritt aus dem Verein entbindet das Mitglied nicht von den ausstehenden Zahlungsverpflichtungen. Bereits gezahlte Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet.
Der Vorstand kann ein Mitglied entlassen, wenn sein Verhalten oder seine Handlungen in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen. Man kann dagegen den Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Generalversammlung kann die Entscheidung des Vorstandes aufheben. Ausgeschlossene oder ehemalige Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
7 | Beiträge
Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
8 | Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
9 | Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: zwei Wochen.
Versammlungsleiter ist der Vorsitzender. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der Stellvertretender Vorsitzender Versammlungsleiter. Sollten weder der Vorsitzende, noch der Stellvertretender Vorsitzender anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
Sollte der Generalsekretär abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 1/4 der abgegeben gültigen Stimmen.
Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Generalsekretär zu unterschreiben.
Anträge können gestellt werden von:
a) jedem erwachsenen Mitglied
b) vom Vorstand
10 | Stimmrecht und Wählbarkeit
“Core/Kern“ Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das Recht, für den Vorstand zu wählen und gewählt zu werden.
11 | Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassenwart/Schatzmeister
– dem Generalsekretär
– dem öffentlichkeitsarbeit
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je der Vorsitzenden und der Stellvertretender Vorsitzenden genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
12 | Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
13 | Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eins Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
14 |Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person:
Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Esslingen e.V.
Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
15 | Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 01.11.2019 von der Mitgliederversammlung des Vereins Maitree beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.